In Deutschland gliedert sich das Baurecht in das öffentliche und das private Baurecht.
Wo das private Baurecht die rechtlichen Beziehungen zwischen den privaten Baubeteiligten regelt (Nachbarschaftsrecht), unterteilt sich das öffentliche Baurecht in das Bauplanungsrecht (Bundessache) und das Bauordnungsrecht (Landessache).
In der rechtlichen Rangfolge steht an unterster Stelle das BGB (Bürgeliches Gestezbuch),
darüber steht das BauGB (Baugesetzbuch) in Verbindung mit der BauNVO (Baunutzungsverordnung). Übergeordnet gelten die BauO / LBO, die einzelnen Landesbauordnungen, die durch die jeweiligen Bundesländer festgesetzt werden.
Die unmittelbarste rechtliche Ebene stellt der Bebauungsplan dar, der wiederum durch die Gemeinden aufgestellt wird. Stadt- oder Gemeinderat dürfen hier festlegen, wie Flächen genutzt werden dürfen.
Da es noch nicht flächendeckend in allen Gemeinden und Städten B-Pläne gibt, gelten an diesen Stellen dann entweder der Flächennutzungsplan oder das BauGB zusammen mit der BauNVO, konkret §34 BauGB. Daneben gelten auch noch die ortsspezifischen Satzungen und Verordnungen (Baumschutz, Stellplätze,...)
Welches Vorhaben nun genehmigungsfrei ist und für welches Bauvorhaben Sie einen Bauantrag (Bauanzeige) stellen müssen, regelt die jeweilige Bauordnung des Landes.
Zusammen mit Ihnen kläre ich, ob Ihr Vorhaben genehmigungspflichtig ist. Nach dem Abschluss Entwurfsphase, erstelle ich Ihnen die Unterlagen für den Antrag auf Baugenehmigung bei der zuständigen Unteren Baugenehmigungsbehörde.
Damit der Antrag auch Erfolg hat, den weder mir noch Ihnen nutzt ein Ablehnungsbescheid, erörtere ich im Vorfeld mit der Gemeinde und mit dem Bauordnungsamt alle kritischen Punkte und gehe mit Ihnen gemeinsam jede Festlegung und Vorschrift durch.
Ein Bauantrag dauert in der Regel bis zu 3 Monaten, eine Bauanzeige bzw. ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren ca. 1 Monat.
Eine Bauanzeige ist dann möglich, wenn ein Bebauungsplan mit textlichen Festsetzungen existiert, man in keinem Punkt von diesem B-Plan abweicht und sonst alle Vorgaben erfüllt, die in den Landesbauordnungen zu diesen Genehmigungsverfahren aufgeführt sind (in Brandenburg unter §62 Bauanzeigeverfahren, in Berlin unter §64 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren). Aber Vorsicht! Nicht alles was schneller geht und erstmal "einfacher" erscheint ist auch besser. Der Nachteil an dem "vereinfachten Verfahren" ist: Es sind nachträglich keine Änderungen (Umentscheidungen) möglich. Das würde bedeuten, einen komplett neuen Antrag stellen zu müssen.
Jetzt ... müssen Sie abwarten.
Aber diese Zeit ist keine verlorene Zeit. Ab jetzt heißt es:
Eine "festgezurrte" Planung beschleunigt den Bauablauf und sichert die Baukosten.